bundesInnerhalb des Bundes sind die Mittel- und Unterbehörden hauptsächlich auf die spezifischen Bereiche begrenzt, die in den Artikeln Art. 87, 87b und 87d GGDeshalb wird im RuStAG von 1913 auch streng zwischen der Bundes- bzw. Reichsangehörkeit und der Staatsangehörkeit in einem der 25 Bundesstaaten unterschien.